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Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Allgemeine Mietbedingungen

 

  1. Allgemeines

  2. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die Vermietung von Baumaschinen und -geräten (Mietsache) und in sinngemäßer Anwendung, für deren leihweise Überlassung, z.B. im Falle der Überbrückung bei Ausfall eigener Geräte des Mieters oder zu Vorführzwecken.

  3. Der Mieter bzw. sein Vertreter ist verpflichtet, bei Unterzeichnung des Mietvertrages bzw. (wenn der Mietvertrag mündlich abgeschlossen wird) der Firma Massmig spätestens bei Übergabe der Mietsache einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Firma Massmig ist berechtigt, von diesem Ausweispapier eine Photokopie anzufertigen.

  4. Ist zwischen dem Mieter und Firma Massmig vereinbart, das die Mietsache erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem Vertragsschluss dem Mieter übergeben wird, so kann der Mieter bis 24 Stunden vor diesem Zeitpunkt vom Mietvertrag zurücktreten, Tritt er weniger als 24 Stunden vor diesem Zeitpunkt zurück, so hat Firma Massmig Anspruch auf den Mietzins für einen Tag.

  5. Voraussetzung für eine Anlieferung an dem vom Mieter angegebenen Bestimmungsort ist, dass dieser auf Straßen erreichbar ist, die auch durch schwere Lastzüge befahren werden können. Verlangt der Mieter, dass zur Anlieferung die geeignete Straße verlassen werden muss, Zuwege oder Grundstücke befahren werden müssen, haftet der Mieter für etwa auftretende Schäden oder Erschwernisse. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt die Anlieferung zu verweigern und den Mietgegenstand zurück zu transportieren.

  6. Beim Abladen bzw. Aufladen, ist mit 20 Min. kalkuliert, wird aufgrund von Wartezeiten mehr Zeit benötigt, ist der Vermieter berechtigt, diese angemessen zu berechnen.

 

  1. Dauer des Mietverhältnisses

  2. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag, an dem die Mietsache zur Abholung durch den Vermieter bereitgestellt wird oder für den Versand an den Mieter unsere Betriebsstätte verlässt.

  3. Befinden wir uns mit der Versendung oder Bereitstellung der Mietsache in Verzug, so kann der Mieter nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor.

  4. Mit der Abholung/Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.

  5. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem die Mietsache an unserer Ausgabestelle oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort wieder eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

  6. Für die Berechnung der Miete gilt folgende Rückgabe-Regelung:

Rückgabe bis 8.00 Uhr Berechnung der Miete bis zum Vortag.

  1. Die Verlängerung der vereinbarten Mietzeit bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Hierzu hat uns der Mieter rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit, mindestens aber 48 Stunden vorher, einen Antrag einzureichen.

  2. Falls Abholung oder Abruf der Mietsache durch den Mieter nicht zum vereinbarten Tag erfolgen, beginnt an diesem Tag die Mietzeit. Wir sind in einem solchen Falle berechtigt, die Mietsache auf Kosten des Mieters einzulagern und nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

  3. Ist die Abholung der Mietsache durch uns vereinbart, hat der Mieter die genaue Übergabezeit mit uns abzustimmen. Kann die Abholung aufgrund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgerührt werden (z.B. kein Zugang, fehlende Schlüssel, keine Person zur Übergabe vorhanden), so verlängert sich die Mietzeit entsprechend und der Mieter hat die Kosten einer erneuten Anfahrt zusätzlich zu tragen. In diesem Fall hat der Mieter unverzüglich die Abholung mit uns erneut abzustimmen.

  4. Die Mietzeit verlängert sich um die Dauer von Wartungs- oder Reparaturarbeiten, die erforderlich werden, weil der Mieter seiner Unterhalts- und/oder Verwahrungspflicht gemäß Abschnitt VI. nachgewiesenermaßen nicht nachgekommen ist.

 

III. Übergabe der Mietsache, Mängelrüge und Haftung

  1. Die Mietsache wird von uns in unbeschädigtem, gereinigtem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand zur Abholung bereitgehalten bzw. zum Versand gebracht.

  2. Der Mieter bestätigt bei Beginn der Mietzeit auf dem Lieferschein den einwandfreien Zustand der übernommenen Mietsachen und den Umfang des Zubehörs.

  3. Der Mieter darf die Mietsache erst nach ordnungsgemäßer Übergabe und Einweisung durch uns oder von uns beauftragten Personen in Betrieb nehmen.

  4. Die Kosten der Hin- und Rückfracht hat der Mieter zu tragen.

  5. Auftretende Störungen, Schäden und Mängel der Mietsache sind uns unverzüglich zu melden.

  6. Mängel der Mietsache, die wir zu vertreten haben, werden von uns kostenlos innerhalb angemessener Zeit beseitigt. Der Mieter hat uns zur Vornahme aller Mängelbeseitigungen die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nach unserer vorherigen Zustimmung kann der Mieter die Behebung von Mängeln selbst fachgerecht ausführen oder ausführen lassen. Wir erstatten dem Mieter dann nur die Kosten, die uns selbst entstanden wären.

  7. Bei Ausfall der Mietsache aus von uns zu vertretenden Gründen über einen Zeitraum von 2 Tagen hinaus ist der Mieter, sofern ihm von uns keine Austauschmaschine zur Verfügung gestellt wurde, zu einer entsprechenden Mietminderung berechtigt.

  8. Weitere Ansprüche des Mieters wegen Ausfalls, Störungen oder Mängeln der Mietsache, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Mietsache selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor.

Der Haftungsausschluss gilt auch nicht in Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Produktes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

  1. Für Ansprüche des Mieters auf Grund von uns verschuldeter fehlerhafter oder unterbliebener Aufklärung, Beratung oder Sicherheitshinweise über Transport, Beschaffenheit, Verwendungsmöglichkeit, Bedienung, Wartung, Instandhaltung sowie aus der Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen gelten die Haftungsregelungen des vorstehenden Absatzes III. 8. entsprechend.

  2. Der Mieter haftet für Schäden, die von ihm während oder durch die Verwendung der Mietsache bei Dritten verursacht werden. Soweit der Mieter für einen Schaden verantwortlich ist, wird er uns von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellen, die diese gegen uns stellen.

 

  1. Berechnung der Miete

  2. Für die Berechnung der Miete ist als Betriebszeit die normale Schichtzeit von täglich 8 Stunden, bei durchschnittlich 5 Arbeitstagen in der Woche und 20 Arbeitstagen im Monat zugrunde gelegt. Bei Überschreitung der Betriebszeit wird jeweils für 1 Überstunde 1/8 der Tagesmiete in Rechnung gestellt

  3. Die Miete ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll ausgenutzt wird oder 5 Arbeitstage in der Woche oder 20 Arbeitstage im Monat nicht erreicht werden.

  4. Die Mindestmietzeit ist 1 Tag.

  5. Die Preise verstehen sich ohne Betriebsstoffe und ohne Versicherung. Liefer- und Abholungskosten sowie Reinigungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

  1. Zahlung des Mietpreises

  2. Die Miete ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, im Voraus, spätestens nach Erhalt der Rechnung rein netto zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu zahlen.

  3. Wir sind berechtigt, jeweils nach 5 Tagen Mietdauer Zwischenabrechnungen zu erstellen.

  4. Für den Fall, dass die Mietsache erst nach dem im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben wird, gelten für den Zeitraum zwischen Ende des Mietvertrages und tatsächlicher Beendigung der Mietzeit die jeweils bei uns geltenden Mietgebühren als vereinbart. Wir sind berechtigt, über die Mietgebühr hinaus den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen.

  5. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als

10 Tage im Rückstand oder ging ein vom Mieter übergebener Wechsel bzw.

Scheck zu Protest, so sind wir berechtigt, die Mietsache ohne Mahnung und Fristsetzung auf Kosten des Mieters abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die uns aus der Mietvereinbarung zustehenden Ansprüche bleiben bestehen.

  1. Kommt der Mieter mit einer oder mehreren Mieten oder sonstigen Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, so sind vom Tage der Fälligkeit an bis zum Tage des Zahlungseinganges 1% pro Monat Verzugszinsen zu zahlen.

  2. Wir sind berechtigt, ohne Angabe von Gründen vor Beginn der Mietzeit eine Kaution bis zur Höhe des Neuwertes der Mietsache zu verlangen. Eine Verzinsung erfolgt nicht. Die Kaution wird bei Rückgabe der Mietsache zur Rückzahlung fällig oder verrechnet.

 

  1. Unterhalts- und Verwahrungspflicht des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet:

  1. Die Mietsache bestimmungs- und fachgerecht zu benutzen und vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.

  2. Für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes zu sorgen.

  3. Anfallende Inspektionen sind uns rechtzeitig anzuzeigen und die Mietsache zur Durchführung der Inspektionsarbeiten durch uns nach Absprache auf unserem jeweiligen Betriebsgelände bereitzustellen.

  4. Notwendige Instandsetzungsarbeiten durch uns vornehmen zu lassen, wobei der Mieter die Kosten zu tragen hat.

  5. Die Mietsachen nach Gebrauch an einen sicheren umschlossenen Ort zu verwahren und somit vor dem Zugriff unbefugter Dritter Best möglichst zu schützen.

  6. Bei Ablauf der Mietzeit die Mietsache an uns in ordnungsgemäßem, gereinigtem, betriebsfähigem, vollgetanktem und komplettem Zustand zurückzugeben.

  7. Allein der Mieter ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, das die Mietsache unter Beacht der einschlägigen Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften (U.V.V.) und der StVO bedient wird.

 

VII. Verletzung der Unterhaltspflicht

  1. Die Rücknahme der Mietsache durch uns erfolgt unter dem Vorbehalt einer vollständigen Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes.

  2. Wird die Mietsache in einem Zustand zurückgeliefert der ergibt, dass der Mieter seiner in Abschnitt VI vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so stellen wir den Umfang der Mängel, Beschädigungen und unterbliebenen Wartung und Pflege fest und teilen diesen dem Mieter mit.

  3. Die Kosten der zur Behebung der Mängel und Beschädigungen und Nachholung von Wartung und Pflege erforderlichen Arbeiten trägt der Mieter, es sei denn, dass dieser nachweist, dass er seine Unterhaltspflichten nicht schuldhaft verletzt hat oder den Schaden nicht zu vertreten hat.

  4. Ist eine Instandsetzung nicht möglich, so ist der Mieter verpflichtet, uns eine Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungspreises eines gleichwertigen Gerätes zu leisten.

  5. Wir sind berechtigt, die Mietsache jederzeit zu besichtigen und zu untersuchen. Der Mieter ist verpflichtet, uns die Untersuchung der Mietsache in jeder Weise zu gestatten.

 

VIII. Sonstige Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter darf die Mietsache weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendeiner Art an der Mietsache einräumen Ausnahmen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Genehmigung.

  2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an der Mietsache geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, uns hiervon unverzüglich unter Beifügung des Pfändungsprotokolls durch Einschreibebrief zu benachrichtigen und den Dritten von dem bestehenden Mietvertrag in Kenntnis zu setzen.

  3. Verstößt der Mieter gegen die Vorstehenden zu VII 1. oder. VII 2.

so ist er in jedem Fall verpflichtet, die Kosten für die Wiedererlangung des Gerätes zu tragen, darüber hinaus im Falle der Unmöglichkeit der Rückgabe Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises eines gleichwertigen Gerätes zu leisten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt vorbehalten. Bei Nachweis eines geringeren Schadens durch den Mieter, ist nur dieser von ihm zu ersetzen.

 

 

  1. Beschädigungen, Verlust, Untergang der Mietsache

  2. Beschädigungen, Verlust oder Untergangs der Mietsache, gleich aus welchem Grund, sind uns vom Mieter unverzüglich zu melden. Bei Diebstahl oder Sachbeschädigung durch Dritte ist eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

  3. Der Mieter haftet für Beschädigungen, den Verlust oder den Untergang der Mietsache, es sei denn, dass er diese Ereignisse nicht zu vertreten hat.

  4. Tritt eines der in Ziffer 1. genannten Ereignisse ein, für das der Mieter verantwortlich ist, hat der Mieter

  5. a) Im Falle des Verlustes oder des Untergangs der Mietsache Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises eines gleichwertigen Gerätes zu leisten; diese Ersatzpflicht besteht auch, wenn der Umfang der Beschädigung einem wirtschaftlichen Totalverlust gleichkommt;

  6. b) Im Falle von Beschädigungen die Kosten für deren Behebung zu erstatten. Bis zum vertraglich vorgesehenen Mietende sind die noch ausstehenden Mietraten gleichwohl vom Mieter weiterzuzahlen.

 

  1. Versicherung

  2. Der Mieter ist verpflichtet, auf eigene Kosten für die Mietsache eine Maschinen- und  Kaskoversicherung zum Neuwert für die Dauer der Mietzeit abzuschließen und uns auf Anforderung nachzuweisen. Der Mieter tritt seine Rechte gegen den Versicherer zur Sicherung unserer Forderung an uns ab und zeigt die Abtretung dem Versicherer an. Weist der Mieter uns auf Anforderung keine eigene Maschinen- und Kaskoversicherung zum Neuwert nach, so ist er verpflichtet, eine Maschinen- und Kaskoversicherung über uns abzuschließen.

              

  1. a) Die Mietsache ist dann gegen unvorhergesehene Schäden wie Brand, Explosion, Vandalismus, Sachbeschädigung wie auch gegen Maschinenbruch und Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruch-Diebstahl und Raub versichert. Zubehör und Ersatzteile sind mitversichert, wenn sie unter Verschluss verwahrt oder an der Mietsache befestigt sind.

  2. b) Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Schäden, die vom Mieter oder seinen  Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden.

  3. c) Nicht versichert sind:

  4.         Hilfs- und Betriebsstoffe z.B. Schmierstoffe, Öle.

  5.         sonstige Teile die während der Lebensdauer der versicherten Sachen  

            erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen z.B.

Schläuche, Gummi, Gummiketten, Bereifung

  1.         Bergung-und Transportkosten einer Mietsache im Schadenfall.

  2. d) Die vom Mieter zu leistende Prämie für die Versicherung beträgt 10% der kalendertäglichen Netto-Miete für die betreffende Mietsache

  3. e) Der Selbstbehalt für den Mieter im Schadenfall beträgt je Schaden und Mietsache € 2.000,00. Bei Abhandenkommen 10% des Neuwertes mindestens aber € 2.000,00 der Mietsache.

  4. f) Für Schäden an Geräten, die bei Abbrucharbeiten eingesetzt wurden, gilt ein doppelter Selbstbehalt

  5. g) Für Diebstahlschäden an Mietsachen, die in östlichen Anliegerstaaten eingesetzt werden, gilt ein Selbstbehalt von 25% des Verkehrswertes der Mietsache, mindestens jedoch der Selbstbehalt gemäß    der oben aufgeführten Staffelung.

  6. h) Über weitere Einzelheiten der vorgenannten Versicherung gibt unser Versicherer       Auskunft.

 

  1. Kündigung

Wir sind zu fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn

  1. der Mieter mit der Bezahlung einer Mietrechnung oder mit Zahlungsverpflichtung aus einem anderen mit uns getätigten Rechtsgeschäft ganz oder teilweise länger als 10 Tage in Rückstand gerät.

  2. der Mieter seine Zahlungen einstellt, insbesondere über sein Vermögen die Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt wird oder der Mieter ein außergerichtliches Vergleichsverfahren anstrebt.

  3. sich aus Umständen ergibt (z.B. Vollstreckungsmaßnahmen, Wechselproteste und ähnlichem), dass der Mieter den fälligen Verpflichtungen nicht nachkommen kann.

  4. Mieter seine Vertragsverpflichtungen verletzt, insbesondere das Mietobjekt nicht ordnungsgemäß behandelt.

 

XII. Datenschutz

  1. Auftragsbezogen Kundendaten werden über EDV gespeichert, statistisch bearbeitet und intern an unsere Verkaufs- und Service-Mitarbeiter übermittelt, wozu der Mieter mit Auftragsunterzeichnung seine Einwilligung gibt. Die vertrauliche Behandlung der Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes ist gewährleistet.

 

XIII.  Sonstige Bestimmungen

  1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen vorstehender Bedingungen bedürfen der Schriftform.

  2. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Mieter nicht zu. Dies gilt im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern nicht, soweit der Gegenanspruch aus demselben Vertrag entstand. Eine Aufrechnung durch den Mieter ist nur zulässig, wenn seine Gegenforderungen von uns für unbestritten erklärt oder rechtskräftig festgestellt sind.

  3. Bei allen sich aus den Geschäftsbeziehungen ergebenden Streitigkeiten gilt im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten nach unsere Wahl Simmern / Hunsrück oder der Geschäftssitz des Mieters als Gerichtsstand vereinbart. 

 

MSM – Mietservice Massmig

Aktuelles

CO²-Steuer

Seit dem 01.01.2021 wurde die CO²-Steuer eingeführt, diese müssen wir in Form einer Mischkalkulation an Sie weiter berechnen.

Daher werden 2% CO²-Steuer auf die jeweiligen Transportkosten berechnet.

 

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Leistungsaufnahme max.: 0,9 kW
Wasserbehälter: 5 Liter
Schallpegel dB (A) (Abstand 1 m): 56
LxBxH: 495x455x900 mm
Gewicht: 30 kg

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Mautgebühren

Seit dem 01.01.2019 wurden die
Mautgebühren erhöht, diese 
müssen wir in Form einer Misch-
kalkulation an Sie weiter berechnen.

Daher werden 5 % Mautgebühren
auf die jeweiligen Transportkosten
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